§ 1 Geltungsbereich
Die Angebote, Vereinbarungen und Lieferungen von Sanrecon (nachfolgend: „AN“) genannt, erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) genannt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Entgegenstehende oder von den AGB vom AN abweichende Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend: „AG“) genannt, erkennt AN nicht an, es sei denn, AN hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die AGB des AN gelten auch dann, wenn AN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AG die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos ausführt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des AN. Die AGB gelten ebenso für alle Folgegeschäfte, auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird.
§ 2 Angebot-Annahme
Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen Kostenvoranschläge etc. des AN, sind freibleibend und unverbindlich. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern, Internet usw. sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung des AN maßgebend. Mit der unterzeichneten Bestellung erklärt der AG verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Tritt der AG vom Vertrag zurück (Abbestellung der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung), ohne das der AN dem AG einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt der AN den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind, so ist der AG zur Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich der Ersparnisse oder sonstige Erwerbsmöglichkeiten verpflichtet.
§ 3 Preise
Die vom AN angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der AN berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen. Tritt nach Abgabe des Angebotes eine wesentliche Veränderung der Preisermittlungsgrundlage, z.B. durch Lohn- und Gehaltserhöhungen, durch Erhöhung tariflicher oder gesetzlicher Sozialaufwendungen, durch allgemeine Materialpreissteigerungen oder die Erhöhung gesetzlicher Abgaben und Steuern ein, so ändern sich die Angebotspreise entsprechend der Erhöhungen.
§ 4 Zahlung
Die beauftragten Dienstleistungen werden gemäß dem Vertrag in Rechnung gestellt. Sofern eine solche Vereinbarung fehlt, wird die vereinbarte Vergütung nach Erbringung der beauftragten Dienstleistung fällig und von dem AG mit dem zur Zeit der Dienstleistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Teilleistungen. Im Falle des Zahlungsverzuges durch AG werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Verzugszinsen gem. §288 BGB fällig. Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen geltend gemacht werden, sind nur bei rechtskräftig festgestellten oderunstreitigen Gegenansprüchen zulässig.
§ 5 Lieferzeit
Termine sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich vom AN bestätigt sind. Treten Ereignisse höherer Gewalt ein, die die Dienstleistung vom AN unmöglich oder nur eingeschränkt möglich machen, so wird der Kunde unverzüglich darüber informiert. Zu Fällen höherer Gewalt zählen Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Krieg, kriegsähnliche Zustände und Bürgerkrieg, Mangel an Transportmitteln, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsverhinderung durch Unwetter (Blitzschlag, Feuer, Wasser, Schnee und Eis), unverschuldete Unfälle während der Anreise, Personalausfall, usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten- verlängert sich, wenn der AN an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der AN von der Verpflichtung zur Ausführung frei, das Werk zu erstellen. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als 4 Wochen dauert, ist der AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungszeit oder wird der AN von der Verpflichtung zur Ausführung frei, so kann der AG hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN nur berufen, wenn er den AG unverzüglich benachrichtigt.
§ 6 Subunternehmer
Der AN ist berechtigt, neben seinen eigenen Mitarbeitern auch Unterauftragnehmer als Erfüllungsgehilfen für die Erbringung der vertraglichen Pflichten einzusetzen. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung des AG erforderlich, die dieser aber nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Vertragspartner des AG bleibt aber auch in diesem Fall der AN.
§ 7 Mängelhaftung
Das Werk ist unverzüglich nach Fertigstellung sorgfältig zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich, offenkundige Mängel sofort zu rügen. Leichte Verfärbungen der Fugen, leichte Farbabweichungen sowie Staubeinschlüsse können entstehen und stellen keine Mängel dar -hierzu im Einzelnen §10. Soweit ein Mangel vorliegt, ist der AN berechtigt, den Anspruch des AG auf Nacherfüllung nach der Wahl des AN in Form der Mangelbeseitigung oder durch Herstellung eines neuen Werkes zu erbringen. Ist ein festgestellter Mangel behebbar, erfolgt die Gewährleistung oder Garantieleistung ausschließlich durch kostenlose Behebung, in der vorgenannten Form innerhalb einer angemessenen Frist. Die Zahl der hinzunehmenden Nacherfüllungsversuche richtet sich nach der Natur des Einzelfalles. Der AG ist nicht berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen. Im Fall der Unbehebbarkeit des Mangels, des Fehlschlagens der Nacherfüllung sowie bei Nichteinhaltung der Frist für die Behebung, kann der AG mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinausgehende Rechtsmittel sind ausgeschlossen.
§ 8 Mitwirkungsleistung des Auftraggebers
Der AG verpflichtet sich die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten zu unterstützen. Der AG schafft unendgeldlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Sphäre, die zur Erstellung des Werkes erforderlich sind, insbesondere stellt der der AG dem AN unentgeltlich Strom und Wasser zur Verfügung. Soweit der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachkommt, ist der AN von der Verpflichtung zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen befreit. AN kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und - bei einer im Einzelvertrag vereinbarten Festvergütung- die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen oder – bei Vergütung nach Aufwand – die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie den entgangenen Gewinn verlangen. Im Übrigen werden etwaige Wartezeiten der Mitarbeiter des AN nach den üblichen Stundensätzen vergütet.
§ 9 Gewährleistung / Garantie
Über die gesetzliche Mängelhaftung -2 Jahre - hinaus garantiert AN die Haltbarkeit bei Komplettbeschichtungen und Schlagschaden-Reparaturen (Acryl-Emaille) während weiterer 6 Jahre. Die Garantiehaftung gilt ausdrücklich nicht für Fugensanierungen, Silikon und Antirutschbeschichtungen. Der Garantieanspruch entfällt bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, mechanische Einflüsse, unterlassene Reinigung und Nicht-Einhaltung der Pflegeanleitung hervorgerufen werden. Von Gewährleistung und Garantie ausgeschlossen ist ferner das Auftreten von Roststellen.
§ 10 Leistungsbeschreibung
Die Oberfläche der Beschichtung ist farbbeständig, glatt und glänzend. Bei punktuellen Reparaturen an Emaille- und Acryloberflächen ist die Reparaturstelle unter normalen Lichtverhältnissen und auf die Distanz von ca. 1,5 m nahezu unsichtbar. In beiden Fällen können durch Turbolenzen beim Beschichten einzelne, kleine Staubeinschlüsse entstehen. Diese sind unvermeidbar und als solche nicht haltbarkeitsmindernd. Sie stellen daher keinen Mangel dar. Ebenso ist eine hundertprozentige Farbgenauigkeit technisch manchmal nicht herstellbar. Leichte Farbabweichungen können daher vorkommen und sind ebenfalls kein Mangel. Nach erfolgter Fugensanierung kann es zu leichten Verfärbungen kommen. Auch dieses stellt keinen Mangel dar.
§11 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Bis zu einer solchen Regelung soll anstelle der unwirksamen Bedingung eine solche gelten, die vom wirtschaftlichen Sinn und Zweck her der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke des Vertrages.
§ 12 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der jeweilige Sitz der Firma Sanrecon. Sanrecon ist berechtigt, den AG an dessen Sitz zu belangen.
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